Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 270
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 – L 2 SO 5175/15
- LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 – L 2 SO 4215/10Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Heimkosten - Einsetzen der Sozialhilfe - Kenntnis des Sozialhilfeträgers - § 18 Abs. 1 SGB XII - Beseitigung der Kenntnis durch Erklärung des Bevollmächtigten über Bedarfsdeckung durch Angehörige - kein Leistungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BSG, 02.02.2012 – B 8 SO 5/10 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Anforderungen an die Wirksamkeit einer Erhöhung der Pflegevergütung durch die Pflegeeinrichtung - Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit trotz fehlender Kenntnis - Anwendbarkeit des § 48 SGB 10)Zitiert von 25
- LSG NRW, 11.05.2017 – L 9 SO 63/16Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 – L 23 SO 82/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2014 – L 9 SO 28/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 11.02.2026 – S 12 AY 434/26 ER
- OLG Köln, 27.01.2026 – 5 U 21/25
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 18/25 BKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - Hilfebedürftigkeit - fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/18#abs-1 (1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/18#abs-2 (2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.